Erleichterungen des Schwangerschaftsabbruchs. Die Verbesserung der pränatalen
Diagnostik habe zur Folge, daß die Eltern häufig schon jetzt, in jedem Falle aber in
absehbarer Zeit innerhalb der ersten zwölf Wochen feststellen lassen könnten, ob
das erwartete Kind in jeder Hinsicht gesund sei. Lasse die Frau wegen einer
festgestellten Schädigung der Leibesfrucht die Schwangerschaft innerhalb der ersten
zwölf Wochen seit Empfängnis abbrechen, so sei dies "nicht rechtswidrig", ohne daß
es darauf ankomme, ob die Schädigung des Gesundheitszustandes behebbar sei
oder so schwer wiege, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der
Schwangerschaft nicht verlangt werden könne. Damit werde ein
Schwangerschaftsabbruch aus rein eugenischen Gründen möglich. Entsprechend
den Erfahrungen aus den Vereinigten Staaten sei auch zu befürchten, daß in Zukunft
eine größere Zahl von Frauen einen Schwangerschaftsabbruch verlange, weil das
ungeborene Kind das nicht gewünschte Geschlecht habe. Der Arzt könne diesem
Wunsch nicht entgegenhalten, der Eingriff sei rechtswidrig; auch derjenige, der einen
solchen Abbruch öffentlich empfehle, befinde sich im Einklang mit der
Rechtsordnung.
Verfassungsrechtlich komme eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs
nur im Einzelfall aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung in Betracht. An
dieser fehle es im Fall des § 218a Abs. 1 StGB n.F. Nach dieser Vorschrift würden
alle Fälle legalisiert, in denen die Schwangere den Abbruch der Schwangerschaft -
aus welchen Gründen auch immer - verlange. Eine Beschränkung auf rechtfertigende
Ausnahmetatbestände enthalte das Gesetz insoweit nicht. Das Vorliegen einer Not-
und Konfliktlage werde an keiner Stelle zur Voraussetzung eines nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen gemacht, sondern in der
Neufassung der §§ 218a Abs. 1 und 219Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich generell
unterstellt. Auch stelle das regelmäßige Bestehen einer schwierigen Lebenssituation
noch keinen zureichenden Rechtfertigungsgrund dar. Es müsse eine
außergewöhnliche Belastung im Einzelfall vorliegen, welche das Austragen des
Kindes für die Frau als wirklich unzumutbare Härte erscheinen lasse. Das Gesetz
fordere jedoch nicht einmal, daß die Frau, die den Schwangerschaftsabbruch
verlange, zumindest subjektiv das Austragen des Kindes als unzumutbare
außergewöhnliche Belastung empfinde. Die These, Frauen trieben nicht "leichtfertig"
ab, erfasse nur einen Teil der Wirklichkeit. Nicht wenige Frauen betrachteten den
Schwangerschaftsabbruch als Teil ihrer persönlichen, rechtlich nicht einschränkbaren
Freiheit. Die verhältnismäßig hohe Zahl von Mehrfachabbrüchen in Rechtsordnungen
mit sogenannter Fristenlösung deute überdies ebenso wie die öffentlichen
Kampagnen für die Abtreibung darauf hin, daß der Schwangerschaftsabbruch auch
als Mittel der Familienplanung verstanden und praktiziert werde.
Das Gesetz versage der schwangeren Frau jeden Maßstab dafür, wann ein
Austragen der Schwangerschaft unzumutbar sei. Es lasse damit gerade jene Frauen
im Stich, die durch Einwirkungen ihrer Umwelt (Eltern, Kindesvater, Arbeitgeber) zur
Abtreibung gedrängt werden, und zwar in einem Zeitraum, in dem die Schwangere
solchen Pressionen besonders intensiv ausgesetzt sei. Das Argument, auf Maßstäbe
für die Unzumutbarkeit müsse gänzlich verzichtet werden, weil sonst in der Beratung
Gewissensnöte vorgetäuscht würden und die "Kommunikation zum Ritual" entarte,
überzeuge nicht. Es sei nicht einsichtig, wieso dadurch, daß der Abbruch generell für
nicht rechtswidrig erklärt werde, zu einer "offeneren" Beratungsatmosphäre
beigetragen werde; denn die Frau sei im Falle der Beratung schon nach geltendem
Recht von der Strafdrohung ausgenommen.
- 24 -
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de