Fassung des Art. 2 SFHG für verfassungswidrig. Sie ist weiter der Meinung, daß es
insoweit an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fehle. Sie hat zur Stützung
ihres Standpunktes auch ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kriele zum Thema der
nicht-therapeutischen Abtreibung vor dem Grundgesetz vorgelegt.
II.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen:
1. Das Grundgesetz stelle in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 das
sich im Mutterleib entwickelnde Leben unter den Schutz des Staates. Die
Schutzpflicht habe nicht das Leben als Abstraktum zum Gegenstand, sondern die je
individuelle und einzigartige Existenz jedes einzelnen Menschen. Der so geschützte
Mensch existiere als einzigartiges Individuum nicht erst mit der Geburt, sondern auch
schon vorher.
Die verschiedenen Regelungskonzepte für den Schwangerschaftsabbruch (generelle
Rechtmäßigkeits-Wertung; eingeschränkte Unrechtswertung) könnten nicht nur
begriffen werden als je besondere gesetzgeberische "Wege", um den ungeborenen
Menschen "möglichst wirksam" zu schützen. Die Verfassung gestatte es dem
Gesetzgeber nicht, ein Konzept genereller Legalisierung des
Schwangerschaftsabbruchs einzusetzen, um ungeborenes Leben im ganzen besser
zu schützen; denn der Verzicht auf das grundgesetzlich gebotene Unrechtsurteil
bedeute Verzicht auf den dem einzelnen ungeborenen Menschen durch die
Verfassung unmittelbar verliehenen Schutz- und Achtungsanspruch. Sogar für den
verfassungsändernden Gesetzgeber seien die Verbürgungen der einzelnen
Grundrechte insoweit einer Einschränkung entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung
einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar seien. Die
generelle Ausmerzung des Unrechtsgehalts von Tötungshandlungen greife in diesen
Kernbereich ein, weil dadurch der elementarste rechtliche Schutz für das bedrohte
Rechtsgut preisgegeben werde.
Nach wie vor sei das grundsätzliche Unrechtsurteil - nach Auffassung der
Bayerischen Staatsregierung auch eine grundsätzliche und zeitlich nicht
eingeschränkte Bedrohung mit Strafe - neben allen erforderlichen Beratungs- und
Hilfsangeboten ein notwendiges und geeignetes Mittel zum Schutz des ungeborenen
Lebens. Es habe Einfluß auf die Wertvorstellungen und die Verhaltensweisen der
Bevölkerung. Diese rechtsethische Signalwirkung sei auch an anderer Stelle für den
Schutz bedeutsamer Rechtsgüter in Anspruch genommen worden (Umweltstrafrecht,
Embryonenschutz), ersichtlich ohne Rücksicht darauf, ob in der Praxis eine
realistische Chance der strafrechtlichen Verfolgung bestehe.
Sollte § 218a Abs. 1 StGB n.F. - so führt die Bayerische Staatsregierung ergänzend
aus - als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt werden, so werde im
Beitrittsgebiet das Konzept der dort seit 1972 geltenden Fristenregelung letztlich
bestätigt. Der Gesetzgeber verzichte sonach auf den Versuch, mit seinen Mitteln ein
rechtliches Bewußtsein vom Wert und verfassungsrechtlichen Schutz des
ungeborenen Lebens in der Bevölkerung der neuen Länder zu schaffen. Spezifische
Gefahren drohten dem ungeborenen Leben auch durch die medizinisch-
pharmazeutische Entwicklung. Käme zur befristeten strafrechtlichen Freigabe der
Abtreibung die Zulassung des Hormonpräparates RU 486 in Deutschland hinzu, so
ergäbe sich daraus eine Kombination rechtlicher und medizinisch-organischer
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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