Schleswig- Holstein mitgeteilt sowie einen Erfahrungsbericht über den Vollzug des §
218b StGB a.F. im Lande Bremen in den Jahren 1987 und 1988 vorgelegt.
2. Nach Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg entspricht die
Rechtslage beim Beratungs- und Indikationsfeststellungsverfahren nicht den im Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 gestellten Anforderungen.
Der Staat könne seine Verpflichtung, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu
nehmen, nur dann wirksam erfüllen, wenn er bundeseinheitlich verbindliche
Maßstäbe für Beratung und Indikation setze und die bestehende
Rechtszersplitterung in den Ländern beseitige. Die §§ 218b, 219 StGB a.F. regelten
das Beratungs- und Indikationsfeststellungsverfahren sowie den Inhalt der Beratung
nur lückenhaft und ungenau. So nähmen einige Träger solcher Einrichtungen für sich
in Anspruch, die Beratung "wertneutral" führen zu dürfen. Außerdem ließen die
geltenden Bestimmungen Vorkehrungen dagegen vermissen, daß die im Interesse
eines wirksamen Lebensschutzes unumgängliche Eigenständigkeit von Beratung
und Indikation gewahrt bleibe.
3. Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Thüringen beschränken sich in
ihren Äußerungen im wesentlichen darauf, zur Beratungspraxis in ihrem Land
Stellung zu nehmen.
4. Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes haben der Bundesgerichtshof, das
Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht
Stellungnahmen einzelner Senate übermittelt. Von den angehörten Beratungsstellen
oder deren Trägern, Versicherungsträgern und sonstigen Stellen haben sich
geäußert: Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V., Deutscher Caritasverband
e.V., Diakonisches Werk der EKD in Deutschland e.V., Pro Familia Deutsche
Gesellschaft für Sexualberatung und Familienplanung e.V., Arbeiterwohlfahrt -
Bundesverband e.V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Eheberatung
e.V., Ulmer Beratungsstelle für Problemschwangerschaften e.V., Hannoversche
Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Eheberatung e.V., Soziale Beratungsstelle der
Landeshauptstadt Stuttgart für werdende Mütter, Sozialmedizinische
Familienberatung in Düsseldorf, AOK-Bundesverband, Bundesärztekammer und
Deutscher Ärztinnenbund e.V.
C. - I.
Die Bayerische Staatsregierung (2 BvF 4/92) und 249 Mitglieder des Deutschen
Bundestages (2 BvF 5/92) haben gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6
BVerfGG den Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der Art. 13 Nr. 1 und 15
Nr. 2 SFHG gestellt. Sie halten die in Art. 13 Nr. 1 geregelte Neufassung des § 218a
Abs. 1 StGB und des § 219 StGB (Beratung der Schwangeren in einer Not- und
Konfliktlage) sowie die in Art. 15 Nr. 2 vorgesehene Aufhebung des Art. 4 des 5.
StrRG (Bundesstatistik) für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil diese
Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verstießen.
Die Bayerische Staatsregierung hält darüber hinaus aus denselben Gründen die
Sicherstellungsverpflichtung unter Art. 15 Nr. 2 SFHG (Einrichtungen zur Vornahme
von Schwangerschaftsabbrüchen) und die Bestimmung des § 24b SGB V in der
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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