Einschätzung ebenfalls geeignet sei, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu
dienen. Die Wahl eines bestimmten Konzepts sei insoweit verfassungsrechtlich nicht
vorgegeben. Die Kritik der Antragstellerin betreffe Detailregelungen, die in den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fielen. Nach Ansicht der Landesregierungen
trifft auch der Vorwurf der Antragstellerin nicht zu, das geltende Recht sei im Blick auf
die Generalprävention ineffizient. Es trage im Gegenteil zur Bildung des
Rechtsbewußtseins der Bevölkerung bei.
Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung seien gleichfalls verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dem Bund stehe für die §§ 200f, 200g RVO die
Gesetzgebungskompetenz zu; sie unterfielen als "sonstige Hilfen" im Sinne der §§
200e ff. RVO dem Kompetenzbereich der "Sozialversicherung" nach Art. 74 Nr. 12
GG. Der Begriff der Sozialversicherung sei ein weitgefaßter verfassungsrechtlicher
Gattungsbegriff, der für neue Lebenssachverhalte und neue Sozialleistungen offen
sei, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der
organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem
Bild entsprächen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt sei. Die
Gewährung der Leistungen nach §§ 200f, 200gRVO sei nicht nur an einen Träger
der klassischen Sozialversicherung angelehnt, sondern in dessen
Leistungsgewährung integriert. Die Leistungen wiesen auch inhaltliche
Strukturelemente der Sozialversicherung auf. Sie hätten - so die Bundesregierung -
vor allem auch den gesundheitlichen Schutz versicherter Frauen zum Ziel, die einen
von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Schwangerschaftsabbruch durchführen
ließen. Die umfassenden Kassenleistungen sollten gewährleisten, daß aus
medizinischer Sicht alles Erforderliche getan werde, um gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden vorzubeugen.
Die §§ 200f, 200g RVO verstießen auch nicht gegen das Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser
Regelung und den Abbruchzahlen gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Im
Gegenteil spreche alles dafür, daß keine Frau die schwerwiegende Entscheidung
über den Abbruch einer Schwangerschaft von einer Kostenlast von etwa 300 bis
1.500 DM abhängig machen würde. Einen "Anreiz" zum oder eine "Prämierung" des
Schwangerschaftsabbruchs stellten die Leistungen der Krankenkasse nicht dar. Die
Leistungen prämierten nicht den Schwangerschaftsabbruch, sondern das Sich-
Einlassen der Frau auf das Verfahren der Beratung und Indikationsfeststellung und
dienten damit dem Schutz des ungeborenen Lebens. Im übrigen dürfe die
gesetzliche Krankenversicherung nur dann Leistungen erbringen, wenn der Abbruch
nicht rechtswidrig sei. Die sozialversicherungsrechtlichen Normen enthielten keine
eigene rechtliche Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen, für die
verfassungsrechtlich auch kein Anlaß bestehe; sie stellten sich lediglich als
akzessorische Folgeregelungen zu den strafrechtlichen Bestimmungen dar. Der von
der Antragstellerin behauptete Mißbrauch der §§ 200f, 200g RVO zur Finanzierung
gesetzwidriger Abbrüche stelle dieses Ergebnis nicht in Frage. In einem
Normenkontrollverfahren könne es nur um mögliche Versäumnisse des
Gesetzgebers, nicht aber um solche von Verwaltung und Justiz gehen.
Zur Beratungspraxis haben die Landesregierungen das Ergebnis einer aufgrund
eines gemeinsam erarbeiteten Fragebogens durchgeführten Umfrage bei den
Beratungsstellen in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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