es dem Gesetzgeber zwar nicht, Schwangerschaftsabbrüche aufgrund einer
allgemeinen Notlagenindikation nicht mit Strafe zu bedrohen. Er sei jedoch gehindert,
für diesen Fall Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorzusehen und
dadurch zur Vernichtung des zu schützenden Rechtsgutes Hilfe zu leisten. Der Staat
setze damit seine sozialpolitischen Mittel nicht für, sondern gegen das werdende
Leben ein. Die Kassenleistungen bildeten zudem einen Anreiz für die ausufernde
Anwendung des Tatbestandes der allgemeinen Notlagenindikation. Die
Hemmschwelle gegenüber Schwangerschaftsabbrüchen werde ganz allgemein
gesenkt, indem der Schwangerschaftsabbruch im "sozialen Netz" aufgefangen
werde.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1975
ausgesprochen, daß die Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs in der
Rechtsordnung klar zum Ausdruck kommen müsse. Es sei der falsche Eindruck zu
vermeiden, es handle sich beim Schwangerschaftsabbruch um den gleichen sozialen
Vorgang wie etwa einen Gang zum Arzt zwecks Heilung einer Krankheit oder gar um
eine rechtlich irrelevante Alternative zur Empfängnisverhütung. Gerade dieses
Mißverständnis förderten die angegriffenen Vorschriften. Die Indikationstatbestände
nach § 218a StGB a.F. in Verbindung mit der gesetzlichen Einräumung eines
Anspruchs auf Kassenleistungen erweckten den Eindruck, als sei die Abtreibung
Gegenstand eines sozialen Anspruchs. Hier liege eine wesentliche Ursache für den
vielfach beklagten Verlust des rechtsethischen Bewußtseins für die
Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens.
Schließlich seien die angegriffenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
auch deshalb verfassungswidrig, weil nicht sichergestellt sei, daß die
Kassenleistungen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Anspruch
genommen würden; sie enthielten keinerlei Ansatz für eine Mißbrauchsabwehr. Die
Krankenkassen seien nicht verpflichtet, ihre Leistungen vom Nachweis der
Indikationsvoraussetzungen durch ein begründetes ärztliches Votum abhängig zu
machen. Das geltende Recht schreibe auch nicht vor, daß der Arzt seine Leistungen
bei einem Schwangerschaftsabbruch nur abrechnen dürfe, wenn er seine
Meldepflicht gemäß Art. 4 des 5. StrRG in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 des 15. StÄG
erfüllt habe. Eine solche Koppelung könnte den Arzt zu einer gesetzestreueren
Handhabung des § 218a Abs. 1 und 2 StGB a.F. bewegen und die
Aufsichtsbehörden der Länder in die Lage versetzen, mit rechtsaufsichtlichen Mitteln
auf deren Einhaltung hinzuwirken.
II.
1. Die Bundesregierung und die Landesregierungen von Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein halten den
Antrag bezüglich der Beratung und Indikationsfeststellung für unbegründet; die
Landesregierungen sehen ihn überdies als durch den Einigungsvertrag überholt an.
Das Grundkonzept des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes sei vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1975 gebilligt
worden. Im vorliegenden Verfahren - so führt die Bundesregierung aus - gehe es
allein um die Frage, ob der Gesetzgeber Rechtsänderungen vornehmen müsse, um
die Umsetzung seiner verfassungsrechtlich unbedenklichen Bewertung von
Schwangerschaftsabbrüchen in der Rechtswirklichkeit zu verbessern. Er könne
jedoch von Verfassungs wegen nicht auf bestimmte Details der Beratungsregelung
festgelegt sein, wenn eine andere - auch die bestehende - Regelung nach seiner
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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