Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 formuliert habe.
Die Vorschriften ermöglichten in Verbindung mit der unscharfen Formulierung der
Notlagenindikation bei Einhaltung gewisser Formalitäten Straflosigkeit wie im Falle
einer Fristenlösung. Als "allgemeine Notlage" werde auf der Grundlage dieses
Konzepts in der Praxis alles anerkannt, was gegen die Bedürfnisse und
Lebensperspektiven der Frau gerichtet sei und sie gefährde. Es liege in der
Konsequenz dieses Konzepts, daß die Frau letztlich selbst einzuschätzen habe, ob
sie sich auf eine Indikation berufen könne.Die Indikationsfeststellung werde auf diese
Weise zum Gegenstand eines vermeintlichen Rechtsanspruchs der Frau, der sich in
einem Anspruch auf Entlastung vom finanziellen Aufwand des Abbruchs fortsetze.
Die Beratung erfolge dabei nur "pro forma" und gelte schwerpunktmäßig der
Vermittlung indikationsfeststellender und abbruchbereiter Ärzte.
Die Vorschriften seien daher mit dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des ungeborenen Lebens unvereinbar. Da
ihre Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit aber selbst die ihnen zukommende begrenzte
Schutzwirkung für das werdende Leben beseitigte, seien sie indes ungeachtet ihrer
Verfassungswidrigkeit bis zu der gebotenen Neuregelung für weiterhin anwendbar zu
erklären. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine
Nachbesserung vorzunehmen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genüge, ergebe sich aus der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das ungeborene
Leben.
2. Die §§ 200f, 200g RVO seien aus kompetenzrechtlichen und materiellen Gründen
verfassungswidrig und nichtig, soweit sie Versicherten einen Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen
gewähren, die nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. (Notlagenindikation) nicht strafbar
sind.
a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lasse sich nicht aus Art. 74 Nr. 12 GG
("Sozialversicherung") herleiten. Die soziale Krankenversicherung diene der
Absicherung gegen Krankheit und verwandte Risiken durch Zusammenschluß und
Beitragszahlung gleichartig Bedrohter. In den Fällen der sogenannten
Notlagenindikation sei der Schutz vor Mutterschaft kein typisches vorsorgefähiges
Risiko, das von der Versichertengemeinschaft zu tragen sei. Mutterschaft sei keine
Krankheit; ein Schwangerschaftsabbruch, der nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F.
indiziert sei, werde auch nicht als Heileingriff bewertet.
Die Gesetzgebungszuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 74 Nr. 7 GG
("öffentliche Fürsorge"). Der Erwägung, daß Schwangere bei nicht mit Strafe
bedrohten Schwangerschaftsabbrüchen nicht wegen ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse benachteiligt werden dürften, könne der Gesetzgeber aufgrund des Art.
74 Nr. 7 GG nur im Sozialhilferecht Rechnung tragen (vgl. § 37a BSHG). Er könne
aber aufgrund dieser Erwägung nicht allgemeine Leistungsansprüche in der
gesetzlichen Krankenversicherung begründen, die die individuelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten nicht berücksichtigten, und die dadurch entstehenden
versicherungsfremden Lasten auf alle Beitragszahler verteilen.
b) Die Vorschriften der §§ 200f, 200g RVO seien auch materiell verfassungswidrig.
Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben gebiete den Staatsorganen, sich in allen
Bereichen der Rechtsordnung schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.
Dagegen verstießen die angegriffenen Bestimmungen: Das Grundgesetz verwehre
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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