2. den Familienstand und das Alter der Schwangeren sowie die Zahl der von ihr
versorgten Kinder,
3. die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaften und deren Beendigung,
4. die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
5. die Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
6. den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall eines
Krankenhausaufenthalts dessen Dauer sowie
7. gegebenenfalls den fremden Staat, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Statistischen Bundesamt anzuzeigen;
der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden."
Schließlich hebt Art. 16 SFHG die aufgrund des Einigungsvertrages fortgeltenden
Bestimmungen des Rechts der DDR über den Schwangerschaftsabbruch auf.
III.
Mit Urteil vom 4. August 1992 (BVerfGE 86, 390) ordnete das
Bundesverfassungsgericht aufgrund von Anträgen der Bayerischen Staatsregierung
sowie von 248 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gemäß § 32 BVerfGG
u.a. an, daß Art. 13 Nr. 1 und Art. 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes
vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) einstweilen nicht in Kraft treten und die in Art. 4
(Bundesstatistik) des Fünften Strafrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 1974 (BGBl. I
S. 1297), geändert durch Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1213) getroffenen Regelungen einstweilen in Kraft bleiben und auch in dem in Art.
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 86, 390
ff.; BGBl. 1992 I S. 1585). Die einstweilige Anordnung wurde durch Beschluß vom
25. Januar 1993 wiederholt (BVerfGE 88, 83 = BGBl. I S. 270).
B. ? I.
Die Bayerische Staatsregierung hat im Verfahren 2 BvF 2/90 gemäß Art. 93 Abs. 1
Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG die verfassungsgerichtliche Überprüfung der
Vorschriften in § 218b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 219 Abs. 1 Satz 1 StGB in der
Fassung des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes und der §§ 200f, 200g RVO
beantragt, soweit diese Vorschriften Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der
allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Fassung des 15.
Strafrechtsänderungsgesetzes) betreffen. Sie macht geltend, die Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung seien im angegebenen Umfang nichtig; für die
angegriffenen Bestimmungen des Strafgesetzbuches müsse der Gesetzgeber binnen
angemessener Frist eine Neuregelung treffen, die den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genüge.
1. Die Vorschriften der §§ 218b, 219 Abs. 1 StGB a.F. stellten keinen ausreichenden
Ausgleich dafür dar, daß der Schwangerschaftsabbruch bei bestimmten Indikationen
nicht mit Strafe bedroht werde. Sie genügten - wie die Antragstellerin näher darlegt -
weder in ihrer Summe noch im Detail den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens, die das
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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