der Beratung ist die umfassende medizinische, soziale und juristische
Information der Schwangeren. Die Beratung umfaßt die Darlegung der
Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen,
insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage
von Mutter und Kind erleichtern. Die Beratung trägt auch zur Vermeidung
künftiger ungewollter Schwangerschaften bei.
(2) Die Beratung hat durch eine auf Grund Gesetzes anerkannte
Beratungsstelle zu erfolgen. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch
vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
(3) Die Beratung wird nicht protokolliert und ist auf Wunsch der Schwangeren
anonym durchzuführen. Die Beratungsstelle hat über die Tatsache, daß eine
Beratung gemäß Absatz 1 stattgefunden hat und die Frau damit die
Informationen für ihre Entscheidungsfindung erhalten hat, sofort eine mit Datum
versehene Bescheinigung auszustellen."
Art. 14 SFHG ändert einige Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) und ergänzt
insbesondere den § 108 StPO, der die Beschlagnahme von sogenannten
Zufallsfunden betrifft, um ein Verwertungsverbot: Bei einem Arzt gefundene
Gegenstände, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, dürfen in
einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 StGB nicht
verwertet werden.
c) Zwei weitere Änderungen in Art. 15 SFHG betreffen das Fünfte Gesetz zur Reform
des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297): Die Neufassung des
Art. 3 Abs. 1 beseitigt - jedenfalls dem Wortlaut nach - das durch Art. 3 Abs. 1 des
Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes eingeführte Erfordernis einer
behördlichen Zulassung für Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, in denen
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden (Satz 1), und bestimmt, daß der
Schwangerschaftsabbruch zum frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen werden
soll (Satz 2). Art. 4 n.F. betrifft nunmehr Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen und läßt damit das in Art. 4 geregelte Erfordernis einer
Bundesstatistik entfallen. Die Vorschrift lautet:
Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Die zuständige oberste Landesbehörde stellt ein ausreichendes und
flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher."
Die frühere Fassung hatte folgenden Wortlaut:
Bundesstatistik
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a des Strafgesetzbuchs
vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird beim Statistischen
Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. Wer als Arzt einen solchen
Schwangerschaftsabbruch ausgeführt hat, hat dies bis zum Ende des laufenden
Kalendervierteljahres mit Angaben über
1. den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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