3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher
Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der
Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres
körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese
Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach
ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das
Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer
nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die
so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der
Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die
Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2
nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat
beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Wochen verstrichen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt
vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als
zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach §
218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer
Bedrängnis befunden hat.
§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige
ärztliche Feststellung
(1) Wer in Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht,
ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den
Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die
Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 gegeben (2) Ein Arzt darf
Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 nicht treffen, wenn ihm die
zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat
nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen
rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem
Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die
zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach §
218a Abs. 2 und 3 Satz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts
einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren
eröffnet worden ist.
§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Lebensschutz durch Rat und Hilfe für die
Schwangere unter Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens
und der Eigenverantwortung der Frau. Die Beratung soll dazu beitragen, die im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Not- und Konfliktlage zu
bewältigen. Sie soll die Schwangere in die Lage versetzen, eine
verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung zu treffen. Aufgabe
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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