Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wird dahin ergänzt (Art. 5 SFHG), daß ein Kind
vom vollendeten dritten Lebensjahr an "nach Maßgabe des Landesrechts" Anspruch
auf Besuch eines Kindergartens hat; vom 1. Januar 1996 an besteht dieser Anspruch
ohne Einschränkung. Ferner sind ab diesem Zeitpunkt für Kinder unter drei Jahren
und für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen
und Tagespflegeplätze vorzuhalten. Die beschlossenen Änderungen des
Bundessozialhilfegesetzes (Art. 8 SFHG) betreffen Verbesserungen bei der
Anerkennung des Mehrbedarfs von werdenden Müttern und alleinerziehenden
Personen sowie eine Ausdehnung des Regreßverbots für Unterhaltsansprüche
gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Weitere
Änderungen aus dem Bereich sozialer Hilfen betreffen u.a. das
Arbeitsförderungsgesetz (Art. 6 SFHG), das Berufsbildungsgesetz (Art. 7 SFHG), das
Zweite Wohnungsbaugesetz (Art. 9 SFHG), das Wohnungsbindungsgesetz (Art. 10
SFHG) sowie das Belegungsrechtsgesetz (Art. 11 SFHG).
b) Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes ersetzt die §§ 218 bis 219d des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) durch
neue §§ 218 bis 219b (im folgenden: §§ 218 ff. StGB n.F.), die - soweit sie in diesem
Verfahren von Interesse sind - folgenden Wortlaut haben:
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß
der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als
Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs
bestraft.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch
eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen (Beratung der
Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage),
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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