3. Dieses Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) trägt die Überschrift "Gesetz
zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer
kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur
Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)"-
im folgenden: SFHG -; es hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
a) Art. 1 SFHG ("Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und
Beratung") verpflichtet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur
Erstellung von Konzepten und zur Verbreitung von Materialien zur Sexualaufklärung
(§ 1) und schafft einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 2) durch anerkannte
Beratungsstellen (§ 3). Geschuldet werden Informationen u.a. über
Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, familienfördernde Leistungen
und Hilfen für Kinder und Familien, soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere,
die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die damit
verbundenen Risiken sowie Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im
Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Die Schwangere ist darüber hinaus bei
der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche
nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer
Ausbildung zu unterstützen. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, daß den
Beratungsstellen für je 40.000 Einwohner mindestens ein Berater zur Verfügung
steht. Die Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche
Förderung der Personal- und Sachkosten (§ 4).
Die durch Art. 2 des Gesetzes neu eingefügten §§ 24a, 24b des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB V) ersetzen die bisherigen §§ 200e, 200f und 200g RVO.
Nach § 24a SGB V haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen
der Empfängnisregelung, Versicherte bis zum 20. Lebensjahr darüber hinaus auch
auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet
werden. In § 24b SGB V wird den Versicherten ein Anspruch auf Leistungen bei
einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gewährt,
wenn dieser in einer hierfür vorgesehenen Einrichtung vorgenommen wird. Diese
Vorschrift lautet:
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft
durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einem Krankenhaus
oder einer sonstigen hierfür vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3
Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vorgenommen
wird.
(2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der
Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung
der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen
nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege
gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen
Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei
denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1."
- 14 -
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de