"Für den bisherigen Artikel 4 besteht kein Bedarf. Der neue Artikel 4 verpflichtet
die Länder, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt sowohl für
ambulante als auch für stationäre Einrichtungen. Damit wird ausgeschlossen,
daß die Zulassung ambulanter Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch
generell verweigert wird."
b) Der Sonderausschuß "Schutz des ungeborenen Lebens" beriet die ersten sechs
Gesetzentwürfe in 17 Sitzungen, den Gesetzentwurf in der BTDrucks. 12/2605 (neu)
in drei Sitzungen.
Am 13., 14. und 15. November 1991 sowie am 4. und 6. Dezember 1991 fand vor
dem Ausschuß eine öffentliche Anhörung zu den Fragen der Beratung, der
Prävention und Sexualerziehung und zu den verfassungs-, straf- und arztrechtlichen
Fragen statt (vgl. "Zur Sache, Themen parlamentarischer Beratung", herausgegeben
vom Deutschen Bundestag, Band 1/92, S. 9 bis 1027).
Bei der Überarbeitung der Gesetzentwürfe wich der Ausschuß von der allgemeinen
Übung ab: Im Blick darauf, daß die Entwürfe in entscheidenden Punkten miteinander
unvereinbare Regelungen enthielten, wurden die Einzelfragen zwar gemeinsam
beraten, die Entscheidung über sie und damit über etwaige Änderungen sowie die
Endfassung des jeweiligen Gesetzentwurfes ausschließlich seinen im Ausschuß
vertretenen Befürwortern und Unterzeichnern überlassen. Eine Schlußabstimmung
über die einzelnen Vorlagen fand nicht statt. Der Ausschuß kam einstimmig überein,
die Entscheidung über die künftige Regelung der mit ungewollten
Schwangerschaften zusammenhängenden Fragen von der Gesamtheit der Mitglieder
des Bundestages ohne Vorgabe durch den Ausschuß treffen zu lassen. Dies sei als
Empfehlung zu verstehen, der Bundestag möge die Gesetzentwürfe in der Fassung,
die sie im Ausschuß erhalten hätten, in zweiter Beratung behandeln und darüber
abstimmen (vgl. Empfehlung und Bericht des Sonderausschusses "Schutz des
ungeborenen Lebens", BTDrucks. 12/2875, S. 111).
c) Bei der namentlichen Abstimmung in der zweiten Beratung des Deutschen
Bundestages erhielt der Entwurf der Abgeordneten Inge Wettig-Danielmeier, Uta
Würfel u.a. (BTDrucks. 12/2605[neu]) in der Ausschußfassung (vgl. dazu Empfehlung
und Bericht des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens", BTDrucks.
12/2875, S. 85 ff., insbesondere 99 ff.) die Mehrheit (Deutscher Bundestag, 12. WP.,
99. Sitzung vom 25. Juni 1992, StenBer. S. 8374). Bei der namentlichen
Schlußabstimmung über diesen Entwurf in der dritten Beratung stimmten von 657
Abgeordneten 357 mit Ja und 284 mit Nein. 16 Abgeordnete enthielten sich der
Stimme (Deutscher Bundestag, 12. WP., 99. Sitzung vom 25. Juni 1992, StenBer. S.
8377).
Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages gemäß
Art. 84 Abs. 1 GG gegen die Stimmen Bayerns und bei Enthaltung Baden-
Württembergs, Mecklenburg-Vorpommerns und Thüringens zu (Bundesrat, 645.
Sitzung vom 10. Juli 1992, StenBer. S. 375). Der Bundesrat nahm ferner eine
Entschließung des Landes Hessen an (vgl. BRDrucks. 451/3/92), in der gefordert
wird, die Kosten der sozialen Begleitmaßnahmen auf alle Ebenen angemessen zu
verteilen, insbesondere im Wege der Erhöhung des Anteils der Länder an der
Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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