Vorliegen einer Notlage zu normieren, die einen Abbruch rechtfertigten. Letztlich
könne nur die schwangere Frau selbst die Konfliktlage beurteilen, in der sie sich
befinde. Es gelte deshalb eine Regelung zu finden, die sowohl dem hohen Wert des
ungeborenen Lebens als auch der Eigenverantwortlichkeit der Frau Rechnung trage.
Mit seinem Urteil vom 25. Februar 1975 habe das Bundesverfassungsgericht nicht
jede Fristenlösung für verfassungswidrig erklärt. In welchem Maße das Strafrecht
zum Schutz des ungeborenen Lebens eingesetzt werden müsse, hänge davon ab,
ob andere Regelungen vorhanden seien, durch die ein tatsächlicher Schutz
werdenden Lebens gewährleistet werde. Voraussetzung für die verfassungskonforme
Ausgestaltung der im Entwurf vorgesehenen Änderungen des Strafrechts sei danach
zum einen, daß der Staat in ausreichendem Maße sozialpolitische Mittel zur
Verfügung stelle, um auf diese Weise das vorgeburtliche Leben zu schützen. Diesem
Erfordernis dienten die vorgeschlagenen sozialpolitischen Maßnahmen. Zum
anderen müsse sichergestellt werden, daß die Frau ihre verantwortliche
Gewissensentscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch nicht losgelöst von
der durch die Verfassung vorgegebenen Grundentscheidung für den Schutz des
vorgeburtlichen Lebens treffe. Dies werde verfahrensmäßig durch die verpflichtende
Beratung gewährleistet, durch die der Frau Rat und Hilfe in ihrem Konflikt angeboten
sowie ausreichende Informationen über staatliche Hilfen als Grundlage für eine
gründliche Reflexion ihrer Situation zuteil würden. Hierbei werde die Überlegung
umgesetzt, daß die Bereitschaft zu einer Entscheidung für das werdende Leben am
größten sei, wenn die Frau sich nicht dem Urteil anderer Stellen unterwerfen müsse,
sondern nach qualifizierter Beratung und sorgfältiger Überlegung die Entscheidung
über die Fortsetzung der Schwangerschaft selbst treffen könne. Die
Entscheidungsfreiheit der Frau lasse das werdende Leben nicht schutzlos. Auf diese
Weise könne sich die Chance realisieren, daß die Frau - ohne in der Beratung
bevormundet zu werden - die ihr angebotenen Hilfen in ihrer Konfliktlage annehme
und sich für das Kind entscheide. Da der für ein solches Beratungsgespräch
vorauszusetzende verantwortungsvolle Kontakt zwischen schwangerer Frau und
Beraterin oder Berater nicht erzwingbar sei, würden der Frau keine Darlegungspflicht
und kein Rechtfertigungszwang auferlegt. Auf ihren Wunsch erhalte sie jedoch
individuelle Lösungsvorschläge zur Bewältigung ihrer Konfliktlage. Die Beratung solle
eine vertrauensvolle Atmosphäre zwischen Beraterin oder Berater und schwangerer
Frau herstellen, damit die schwangere Frau offen sei, andere Konfliktlösungen als
den Schwangerschaftsabbruch zu erwägen.
Der Entwurf übernimmt ferner die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über
Krankenkassenleistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen als §§ 24a, 24b in das
Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs. Dazu heißt es in der Begründung (vgl.
BTDrucks. 12/2605 [neu], S. 20):
"§ 24b entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 200 f. RVO. ... Erfaßt
werden auch Schwangerschaftsabbrüche, die nach Beratung innerhalb der
ersten 12 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden, da Artikel 11 in §
218 Absatz 5 StGB den Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs
ausschließt. Es ist daher gesichert, daß hinsichtlich der Kostenübernahme
keine Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage eintritt."
Die im Entwurf ebenfalls enthaltene Änderung des Art. 4 des 5. StrRG (Wegfall der
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche, Sicherstellung eines
flächendeckenden Netzes von Abbrucheinrichtungen) wird wie folgt begründet
(BTDrucks. 12/2605 [neu], S. 23):
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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