unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche
Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen. Die nach dem
Einigungsvertrag (a.a.O., Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt I Nr. 4 und 5)
fortgeltenden Vorschriften des Gesetzes über die Unterbrechung der
Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. DDR I S. 89) und der dazu ergangenen
Durchführungsbestimmung vom selben Tage (GBl. DDR II S. 149) enthalten eine
Fristenregelung. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ist die Schwangere berechtigt, die
Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach deren Beginn durch einen
ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen
zu lassen. Nach § 2 darf eine Unterbrechung zu einem späteren Zeitpunkt nur
vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Fortdauer der
Schwangerschaft das Leben der Frau gefährdet, oder wenn andere schwerwiegende
Gründe vorliegen; darüber entscheidet eine Fachärztekommission. Nach § 3 ist die
Unterbrechung der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig, wenn sie zu
schweren gesundheitsgefährdenden oder lebensbedrohenden Komplikationen führen
kann (Abs. 1) oder wenn seit der letzten Unterbrechung weniger als sechs Monate
vergangen sind (Abs. 2). § 4 Abs. 1 stellt die Vorbereitung, Durchführung und
Nachbehandlung des zulässigen Schwangerschaftsabbruchs arbeits- und
versicherungsrechtlich dem Erkrankungsfall gleich.
2. Art. 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 gibt dem
gesamtdeutschen Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine
Regelung zu treffen, die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die
verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen
besser gewährleistet, als dies in den beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.
a) Im Jahre 1991 brachten deshalb die Fraktion der FDP (BTDrucks. 12/551), die
Abgeordneten Christina Schenk u.a. und die Gruppe Bündnis 90/Die Grünen
(BTDrucks. 12/696), die Fraktion der SPD (BTDrucks. 12/841), die Abgeordneten
Petra Bläss u.a. und die Gruppe PDS/Linke Liste (BTDrucks. 12/898), die Fraktion
der CDU/CSU (BTDrucks. 12/1178 [neu]) sowie die Abgeordneten Herbert Werner
u.a. (BTDrucks. 12/1179) Gesetzentwürfe ein, die eine für das gesamte Deutschland
geltende Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs zum Gegenstand haben.
Während der Gesetzesberatung kam der Gesetzentwurf der Abgeordneten Inge
Wettig-Danielmeier, Uta Würfel u.a. hinzu (BTDrucks. 12/2605, ersetzt durch die
BTDrucks. 12/2605 [neu]). Kernpunkt des strafrechtlichen Teils dieses später mit
Änderungen angenommenen Entwurfes ist ein grundlegend umgestalteter § 218
StGB sowie eine neugestaltete Beratungsregelung (§ 219 StGB). Danach sollen
Schwangerschaftsabbrüche, die durch einen Arzt binnen zwölf Wochen seit der
Empfängnis mit Einwilligung der schwangeren Frau vorgenommen werden, vom
Straftatbestand des § 218 StGB nicht mehr erfaßt werden, sofern die Frau sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte Beratungsstelle hat
beraten lassen. Die bisherigen Tatbestände der kriminologischen Indikation und der
allgemeinen Notlagenindikation sollen entfallen und nur noch die medizinische und
die embryopathische Indikation als Rechtfertigungsgründe erhalten bleiben.
In der Begründung wird hervorgehoben, daß angesichts der Bedeutung des
Rechtsguts des werdenden Lebens und dessen verfassungsrechtlicher
Gewährleistung ein strafrechtlicher Schutz unverzichtbar sei. Die Erfahrungen mit der
1976 eingeführten Indikationenregelung hätten jedoch gezeigt, daß es nicht möglich
sei, hinreichend konkrete, ärztlich und gerichtlich nachprüfbare Kriterien für das
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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