Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der
Empfängnisregelung; zur ärztlichen Beratung gehören auch die erfor-derliche
Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
§ 200f
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft
durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den
Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur
Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder
für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege
gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen
Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei
denn, es besteht Anspruch nach § 182 Abs. 1 Nr. 2.
§ 200g
Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die
Leistungsgewährung nach den §§ 200e und 200f entsprechend, soweit nichts
Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 gilt nicht für die Gewährung von
Krankengeld bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht
rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt."
4. Die Indikationenregelung, insbesondere der Tatbestand der allgemeinen
Notlagenindikation, sowie die Krankenkassenfinanzierung von
Schwangerschaftsabbrüchen blieb auch in der Folgezeit rechtlich und politisch
umstritten. Die Bayerische Staatsregierung stellte im März 1990 beim
Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf verfassungsrechtliche Prüfung von
Vorschriften über das Beratungs- und Indikationsfeststellungsverfahren sowie über
Krankenversicherungsleistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund der
allgemeinen Notlagenindikation; dieser Antrag (2 BvF 2/90) ist Gegenstand der
vorliegenden Entscheidung.
II.
Die Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 und die damit gestellte
Aufgabe, das Recht in den vereinigten Teilen Deutschlands zu vereinheitlichen, gab
Reformbestrebungen einen neuen Anstoß.
1. Zunächst blieb es bei unterschiedlichen Regelungen über die Strafbarkeit des
Schwangerschaftsabbruchs in den beiden Teilen Deutschlands. Aufgrund des
Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem
Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885; vgl. dort Anlage
II, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt I Nr. 1) ist in dem Beitrittsgebiet nach § 153
des Strafgesetzbuches der DDR vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14.
Dezember 1988 (GBl. DDR I 1989 S. 33), geändert durch das 6.
Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 526), strafbar, wer
"entgegen den gesetzlichen Vorschriften" die Schwangerschaft einer Frau
unterbricht. Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie dabei
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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