3. Das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz
(Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S.
2289) verfolgt das Ziel, die Reformbestrebungen des 5. Strafrechtsreformgesetzes
durch flankierende sozialpolitische Maßnahmen zu unterstützen (vgl. BTDrucks.
7/376 S. 1).
Es beruht auf einem Entwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BTDrucks. 7/376),
der ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung aus dem Jahre 1972 (BRDrucks.
104/72) wieder aufgenommen hat. Der Entwurf sieht unter anderem vor, daß
Versicherte bei einem Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Nach der Gesetzesbegründung soll der Entwurf die Reformbestrebungen des § 218
StGB ergänzen, der die Notlagen, in denen sich eine Schwangere befinden könne, in
zu geringem Maße berücksichtige und damit der Problematik illegaler Abtreibungen
nicht gerecht werde. Mit den vorgesehenen Maßnahmen solle auch verhindert
werden, daß es zum illegalen Schwangerschaftsabbruch komme; darüber hinaus
solle sichergestellt werden, daß Schwangere "in gesetzlich straffrei gestellten Fällen"
wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht benachteiligt würden. Weiter heißt es
in der Begründung (BTDrucks. a.a.O. S. 5 f.):
"Die Beratung und die Behandlung bei einem Schwangerschaftsabbruch sind
als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet, weil auf
diese Weise eine sachgerechte Durchführung gesichert wird.
Die Durchführung dieser Aufgaben liegt auch wesentlich im Interesse der
Allgemeinheit. Die Versichertengemeinschaft soll daher nicht allein die Kosten
tragen. Aus diesem Grunde ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes
vorgesehen."
Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung nahm der Deutsche
Bundestag den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen an (Deutscher Bundestag, 7.
WP., 88. Sitzung vom 21. März 1974, StenBer. S. 5763 ff.). Diese bestanden im
wesentlichen in der Ausdehnung der Leistungen der Krankenversicherung und der
Sozialhilfe auch auf die straffrei gestellte Sterilisation durch einen Arzt sowie in der
ausdrücklichen Zubilligung des in den Beratungen umstrittenen Anspruchs auf
Krankengeld und Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder
Schwangerschaftsabbruchs (vgl. BTDrucks. 7/1753, S. 5 bis 11). Nachdem der
Bundesrat seine Zustimmung verweigert hatte, schlug der Vermittlungsausschuß
eine Gesetzesfassung vor, die sicherstellen sollte, daß nach einer gesetzlichen
Neuregelung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Anschluß an das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 Leistungen nur bei allen
vom Gesetzgeber anerkannten Fällen eines "nicht rechtswidrigen" Abbruchs der
Schwangerschaft durch einen Arzt zu gewähren seien (BTDrucks. 7/3778 S. 2 f.).
Diese Fassung ist Gesetz geworden.
Das Gesetz hat - soweit dies hier von Interesse ist - folgenden Wortlaut:
"IIIa. Sonstige Hilfen
§ 200e
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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