Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht
auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt, wenn
nach ärztlicher Erkenntnis
1. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer
Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren
Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt,
daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt
werden kann,
2. an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179
begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß
die Schwangerschaft auf der Tat beruht, oder
3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt ist, um von der
Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die
a) so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der
Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und
b) nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet
werden kann.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen seit der Empfängnis nicht mehr
als zweiundzwanzig Wochen, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 nicht
mehr als zwölf Wochen verstrichen sein."
Darüber hinaus ist die Schwangere auch beim Fehlen einer Indikation nicht strafbar,
wenn ein Arzt die Schwangerschaft innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis
nach einer Beratung gemäß § 218b StGB a.F. abbricht (§ 218 Abs. 3 Satz 2 StGB
a.F.). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann das Gericht bei der Frau
gleichwohl von Strafe absehen, wenn sie sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer
Bedrängnis befunden hat (§ 218 Abs. 3 Satz 3 StGB a.F.). In diesen Fällen trifft die
Strafe nur den von der Frau herangezogenen Arzt. Für diesen gelten auch sonst
strengere Maßstäbe: Wer nämlich eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß sich die
Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff über die zur Verfügung
stehenden öffentlichen und privaten Hilfen von einem Berater (vgl. § 218b Abs. 2
StGB a.F.) und über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte von einem Arzt hat
beraten lassen, macht sich auch bei Vorliegen einer Indikation wegen Abbruchs der
Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren strafbar (§ 218b Abs. 1 StGB
a.F.). Ferner macht sich trotz des Vorliegens einer Indikation strafbar, wer eine
Schwangerschaft abbricht, ohne daß sich ein anderer Arzt über das Vorliegen einer
Indikation schriftlich geäußert hat (§ 219 StGB a.F.). Die Beratung der Schwangeren
über soziale Hilfen und die Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte
dürfen auch durch den Arzt erfolgen, der sich zur Indikation äußert; die Beratung
über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte darf auch der abbrechende Arzt
vornehmen. Die Schwangere wird nicht nach den §§ 218b, 219 StGB a.F. bestraft.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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