Gegenstand der zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen
Normenkontrollverfahren ist vor allem die Frage, ob verschiedene strafrechtliche,
sozialversicherungsrechtliche und organisationsrechtliche Vorschriften über den
Schwangerschaftsabbruch, die Teil der durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) veranlaßten
Neuregelungen im 15. Strafrechtsänderungsgesetz und im Strafrechtsreform-
Ergänzungsgesetz oder aber Teil des nach Herstellung der deutschen Einheit für
Gesamtdeutschland neu erlassenen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sind,
der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates genügen, das ungeborene
menschliche Leben zu schützen.
I.
1. Die Frage, ob und auf welche Weise das Problem des Schwangerschaftsabbruchs
im Spannungsfeld zwischen dem Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens
und dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau befriedigender als mit den
Mitteln des Strafrechts gelöst werden könne, wird seit vielen Jahren kontrovers
diskutiert. Der im Jahr 1974 unternommene Versuch des Gesetzgebers, die
ursprünglich generelle Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs hauptsächlich
durch eine Fristenlösung für die ersten zwölf Schwangerschaftswochen
einzuschränken, wurde durch das Bundesverfassungsgericht verworfen. Dessen
Erster Senat erklärte in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) §
218a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5.
StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er den
Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine
Gründe vorliegen, die - im Sinne der Entscheidungsgründe - vor der Wertordnung
des Grundgesetzes Bestand haben.
2. Der Deutsche Bundestag beschloß daraufhin das Fünfzehnte
Strafrechtsänderungsgesetz (15. StÄG) vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213); dadurch
erhielten die Vorschriften der §§ 218 ff. StGB (im folgenden: §§ 218 ff. StGB a.F.)
ihre bis jetzt geltende Fassung, die der Bekanntmachung des Strafgesetzbuches
vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) zugrunde liegt.
Nach diesem Gesetz wird grundsätzlich bestraft, wer eine Schwangerschaft nach
Abschluß der Nidation abbricht (§ 218 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 219d StGB a.F.). Der
Abbruch der Schwangerschaft ist jedoch innerhalb bestimmter Fristen nicht strafbar,
wenn er durch einen Arzt vorgenommen wird, die Schwangere einwilligt und er nach
ärztlicher Erkenntnis mit Rücksicht auf bestimmte schwerwiegende Notlagen der
Schwangeren angezeigt ist (Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch). Die
maßgebende Vorschrift lautet:
Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt ist nicht nach § 218
strafbar, wenn
1. die Schwangere einwilligt und
2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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