(3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden, wer für eine Beratung nach
Maßgabe der Nummer 3 Gewähr bietet, über für eine solche Beratung in
persönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes
Personal verfügt und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private
Hilfen für Mutter und Kind gewähren. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer
Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten
Erfahrungen jährlich schriftlich niederzulegen.
(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie nach einer
gesetzlich zu bestimmenden Frist jeweils der Bestätigung durch die zuständige
Behörde bedarf.
(5) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen
sicher.
5. Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der Schwangerschaft verlangt, obliegen
die sich aus den Urteilsgründen ergebenden Pflichten (D.V.1. und 2.).
6. Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsverfahren ist auch für bestehende
Beratungsstellen durchzuführen. Bis zu dessen Abschluß, längstens bis zum 31.
Dezember 1994, sind sie befugt, gemäß Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.
7. Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die Meldepflicht nach Artikel 4
des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974
(Bundesgesetzbl. I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des
Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I
Seite 1213), gelten auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet.
8. Die Regelung des § 37a des Bundessozialhilfegesetzes findet auch Anwendung
bei Abbrüchen der Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anordnung.
9. Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über eine etwaige Einführung einer
kriminologischen Indikation und deren Feststellung können Versicherte der
gesetzlichen Krankenversicherung und nach Beihilfevorschriften
Anspruchsberechtigte bei einem Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag
Leistungen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 dieser Anordnung
vorliegen und der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetzlichen
Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach seiner ärztlichen Erkenntnis an der
Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des
Strafgesetzbuches begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme
sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Der Arzt kann mit
Einwilligung der Frau eine Auskunft bei der Staatsanwaltschaft einholen und etwa
vorhandene Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse
unterliegen seiner ärztlichen Schweigepflicht.
Gründe:
A.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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