b) jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information,
die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen
praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft
und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
c) das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei
der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind
und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer
Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften
zu vermeiden.
(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch oder juristisch ausgebildete
Fachkräfte oder andere Personen zu der Beratung hinzuzuziehen. Bei jeder
Beratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, im Einvernehmen mit der schwangeren
Frau Dritte, insbesondere den Vater sowie nahe Angehörige beider Eltern des
Ungeborenen hinzuzuziehen.
(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden
Person anonym bleiben.
(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs dem Ziel der Beratung (Absatz 1
[Satz 1]) dienlich, ist das Beratungsgespräch alsbald fortzusetzen. Sieht die
beratende Person die Beratung als abgeschlossen an, hat die Beratungsstelle der
Frau auf Antrag über die Tatsache, daß eine Beratung nach den Absätzen 1 bis 4
stattgefunden hat, eine auf ihren Namen lautende und mit dem Datum des letzten
Beratungsgesprächs versehene Bescheinigung auszustellen.
(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die keine Rückschlüsse auf die Identität
der Beratenen erlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familienstand und die
Staatsangehörigkeit der Beratenen, die Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder
und früherer Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. Sie hat ferner die für den
Abbruch genannten wesentlichen Gründe, die Dauer des Beratungsgesprächs und
gegebenenfalls die zu ihm hinzugezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das
Protokoll muß auch ausweisen, welche Informationen der Schwangeren vermittelt
und welche Hilfen ihr angeboten worden sind.
4. (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vornehmen, bedürfen - unabhängig
von einer Anerkennung nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und
Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher Anerkennung. Als Beratungsstellen
können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden.
(2) Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche
vorgenommen werden, nicht derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche
Interessen verbunden sein, daß hiernach ein materielles Interesse der
Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht
auszuschließen ist. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als
Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht der Beratungsstelle angehören, die die
Beratung durchgeführt hat.
- 5 -
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de