enthaltene Vorschrift betreffend die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
aufgehoben wird.
6. Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts in der Fassung des
Artikels 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit dem
bundesstaatlichen Prinzip (Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des
Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die zuständigen
obersten Landesbehörden verpflichtet; sie ist im übrigen nach Maßgabe der
Urteilsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
7. Die Anträge im Verfahren 2 BvF 2/90, betreffend die verfassungsrechtliche
Prüfung des § 218b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 219 Absatz 1 Satz 1
des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213),
sind erledigt.
II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:
1. Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. August 1992 geltende Recht bleibt
bis zum 15. Juni 1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum Inkrafttreten einer
gesetzlichen Neuregelung gelten in Ergänzung zu den Vorschriften des
Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, soweit diese nicht durch Nummer I. der
Urteilsformel für nichtig erklärt worden sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.
2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und
Familienhilfegesetzes findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb
von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die
schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung
nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer
anerkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser Anordnung) hat beraten lassen.
Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen
Fällen unberührt.
3. (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von
dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu
ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr
helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß
der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft
auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der
Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die - vergleichbar den Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - so
schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat und Hilfe. Sie trägt dazu bei, die
im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen
und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu umfaßt die Beratung
a) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere
Frau der sie beratenden Person die Tatsachen mitteilt, deretwegen sie einen
Abbruch der Schwangerschaft erwägt;
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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