17. Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn
eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende
Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-
administrativ vollzogen werden könnten.
Urteil
des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.
und 9. Dezember 1992 ? 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 ?
in den Verfahren ... ... ... ...
Entscheidungsformel:
I. 1. § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zum
Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer
kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur
Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
vom 27. Juli 1992 (Bundesgesetzbl. I Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die
Vorschrift den unter den dort genannten Voraussetzungen vorgenommenen
Schwangerschaftsabbruch für nicht rechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine
Beratung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
nicht genügt.
Die Bestimmung ist insgesamt nichtig.
2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des genannten Gesetzes ist mit
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
3. § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der Urteilsgründe
mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
vereinbar.
4. §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über
ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-
Ergänzungsgesetz - StREG) vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2289)
waren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe der
Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes vereinbar.
5. Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig, soweit dadurch die bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform
des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 1297),
geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213),
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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