Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener
Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann
(Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [48 ff.]).
8. Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und
die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.
9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das
ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren
sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen
Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum
Austragen des Kindes entgegenwirken.
10. Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch
des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.
11. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu
einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der
Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt
auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu
gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die
Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.
12. Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive
Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens
schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle
Verantwortung.
13. Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau
notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben
bewirkt.
14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle
kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb
verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.
15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der
Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für ge-rechtfertigt (nicht
rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen
Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann
zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher
Verantwortung festgestellt werden muß.
16. Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines
Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen
Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die
Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche
nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber
ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts.
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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