Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28. Mai 1993 ? 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 ?
(Schwangerschaftsabbruch II) - BVerfGE 88, 203 -
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das
ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG;
ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher
bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu.
Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne
eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht
wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.
2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben,
nicht nur auf menschliches Leben allgemein.
3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein
solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen
Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche
Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des
Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes
sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen
Schutzes.
4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft
grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein
(Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [44]). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht,
wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen
Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.
5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im
Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts
einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom
Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend
vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht.
Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende
Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte
Rechtsposition in Anspruch nehmen.
6. Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen
normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter
Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher
wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf es eines
Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes
miteinander verbindet.
7. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen
des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die
Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen
zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht
nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im
einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen
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© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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