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dung in einer die Öffentlichkeit so sehr bewegenden, fundamentalen Frage, bei
der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß sie jedoch
auch in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen
Demokratie hingenommen werden.
III.
Das Berufungsurteil konnte damit keinen Bestand haben. Da seine Auf-
hebung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-
folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Se-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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