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richt aufgezeigten Grenzen in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen, dann
ist ein Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit beson-
ders berührenden fundamentalen Streitfrage wegen der konstitutiven Bedeu-
tung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich selbst dann zu tole-
rieren, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. Letztlich bleibt es dem
Leser des von den Beklagten verbreiteten Flugblattes überlassen, selbst dar-
über zu entscheiden, ob er die subjektive Einschätzung der Verfasser teilt und
entsprechend ihrer Aufforderung ebenfalls auf eine Änderung der bestehenden
Rechtslage im Rahmen künftiger politischer Willensbildung hinwirken will.
Hierdurch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die
- grundsätzlich zu schützende - Fähigkeit der Klägerin, ihre Funktion als Träge-
rin des Krankenhauses weiter auszuüben, noch nicht so erheblich tangiert, daß
die Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber diesem Interesse zurücktreten
müßte, zumal nur die eher passive Beteiligung der Klägerin zu 2) an den auf
dem Gelände des Klinikums von Dr. F. vorgenommenen Schwangerschaftsab-
brüchen angegriffen, nicht aber ihre Fähigkeit zur sonstigen medizinischen
Versorgung in Frage gestellt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die im
Flugblatt geäußerte Meinung dazu führen könnte, daß der Klägerin zu 2) nicht
mehr das erforderliche Mindestmaß gesellschaftlicher Akzeptanz entgegenge-
bracht würde, um ihre diesbezüglichen Aufgaben im Rahmen der Daseinsvor-
sorge zu erfüllen, sind weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch
dem Vorbringen der Klägerin zu 2) zu entnehmen.
5. Nach alledem mag zwar die Gegenüberstellung eines vermeintlichen
"Babycaust" mit dem Holocaust unangebracht sein, zumal auch durch die der-
zeitige Rechtslage das ungeborene Leben - allerdings unter Berücksichtigung
der Rechtsgüter der schwangeren Frau - bestmöglich geschützt werden soll.
Als Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbil-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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