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bungsgegnern gegen die auf dem Klinikgelände von Dr. F. vorgenommenen
Schwangerschaftsabbrüche handelt. Zugleich wird einem unvoreingenomme-
nen und verständigen Leser die Meinung der Verfasser vermittelt, die aufgrund
der bestehenden Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis stelle eine
verwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens dar. Eine
Gleichsetzung mit dem Holocaust in seinem geschichtlichen Sinne ist dem
Kontext des Flugblattes dagegen nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht
hat insoweit die gebotene Gesamtbetrachtung verkürzt und es insbesondere
versäumt, in die Deutung der beanstandeten Äußerung auch die andere Seite
des Flugblattes und die dort abgedruckten Texte mit einzubeziehen. Diese er-
läutern argumentativ den Standpunkt der Verfasser, wonach ein Staat, der das
Töten des ungeborenen Lebens zulasse, den Boden der Menschenrechte ver-
lasse und seine Demokratie in Frage stelle, weil er eine bestimmte Menschen-
gruppe, nämlich ungeborene Kinder, vom strafrechtlichen Schutz ausschließe.
cc) Der danach verbleibende Vorwurf ist zwar immer noch erheblich, je-
doch wird die Klägerin zu 2) durch ihn - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - nicht so schwer beeinträchtigt, daß die Meinungsfreiheit der
Beklagten zurücktreten müßte.
Auch wenn die Tätigkeit des Arztes Dr. F. der geltenden Rechtslage ent-
spricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993,
1751) von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat, so werden die Beklagten
dadurch nicht an einer Meinungsäußerung gehindert, die - wenn auch mit dra-
stischen Vergleichen - für eine (Wieder-)Einführung einer weitergehenden
Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen streitet, welche jedenfalls nach
der früheren Gesetzeslage ebenfalls nicht verfassungswidrig war. Bleibt der
Schutz werdenden menschlichen Lebens in den vom Bundesverfassungsge-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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