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unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Se-
nat BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -
VersR 2000, 327, 330). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns
einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich
Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffe-
nen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-
menen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äu-
ßerung auszugehen, der jedoch ihren Sinn nicht abschließend festlegt. Er wird
vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung
steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese
für die Leser erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen
Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinner-
mittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995,
3303, 3305; Senat BGHZ 139, 95, 102; Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR
102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem von den Beklagten ver-
teilten Flugblatt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine
Gleichsetzung der angeprangerten Vorgänge auf dem Klinikgelände mit dem
Holocaust des Nationalsozialismus nicht zu entnehmen. Durch die den Leser
aufschreckende Wirkung des Begriffes Holocaust und dessen Gegenüberstel-
lung mit einem daran angelehnten Wortgebilde "Babycaust" sowie die anderen
plakativen, drastisch überzogenen Formulierungen des Flugblattes versuchen
dessen Verfasser in erster Linie in provokativer Weise Aufmerksamkeit für ihr
Anliegen zu erzielen. Da es sich bei der Abtreibung um ein Thema handelt, das
in der Öffentlichkeit in Vergangenheit und Gegenwart wie kaum ein anderes
- teilweise sehr emotional - diskutiert worden ist, wird dem interessierten Leser
sofort deutlich, daß es sich bei dem Flugblatt um einen Protest von Abtrei-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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