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die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Mei-
nungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässsigkeit öffentlicher
Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar
(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126
m.w.N.). Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Ehrenschutzvorschriften
der §§ 185 ff. StGB - wie hier - nicht auf Personen, sondern auf staatliche Ein-
richtungen bezogen werden. Sie dienen dann nicht dem Schutz der persönli-
chen Ehre, sondern suchen die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die
erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können.
Gerät dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist de-
ren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade
aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin
unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266, 293 = NJW 1995,
3303, 3304).
c) Auch das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Äußerung
"Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N." für sich ge-
nommen als überspitzte und überzeichnete Formulierung im politischen Mei-
nungskampf als zulässig erachtet. Ob nicht bereits deshalb der Unterlassungs-
ausspruch des Berufungsgerichts zu weit geht, kann letztlich dahinstehen.
Denn auch die in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Äußerung "damals:
Holocaust heute: Babycaust" wird - zumindest im vorliegend zu beurteilenden
Verhältnis zur Klägerin zu 2) - noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit der
Beklagten getragen und vermag das Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht zu
rechtfertigen.
aa) Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von Äußerun-
gen ist zunächst, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt worden ist. Ob dies der Fall ist,
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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