- 9 -
4. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Mei-
nungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
unterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR
23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -
VersR 2000, 327, 329 m.w.N.).
a) Allerdings muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äu-
ßerung die Menschenwürde eines anderen antastet, desgleichen regelmäßig
auch dann, wenn sich eine herabsetzende Äußerung lediglich als Formalbelei-
digung oder Schmähkritik darstellt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Dezember
1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 m.w.N). Im vorliegenden Fall ist
aber weder die Menschenwürde betroffen, die einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts bereits begrifflich nicht zukommt, noch handelt es sich bei
den im Flugblatt enthaltenen Äußerungen um eine Formalbeleidigung oder
Schmähkritik.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff
der Schmähkritik eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder
gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmä-
hung; hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Ausein-
andersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die
jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl.
BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304; Senat, Urteil vom 7. Dezem-
ber 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, jeweils m.w.N.).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, fallen die in dem von den
Beklagten verbreiteten Flugblatt enthaltenen Äußerungen nicht unter den so
verstandenen Begriff der Schmähkritik. Wenn auch die Gegenüberstellung ei-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
www.ratgeber-arzthaftung.de