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rechtigt halten, würde mit ihr auch die Klägerin zu 2) als jetzige Trägerin des
Klinikums N. angegriffen.
Für die Ermittlung des Aussagegehalts des Flugblattes ist darauf abzu-
stellen, wie es unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von
einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine
isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zu-
lässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennba-
ren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. Senat BGHZ 139, 95,
102). Danach richtet sich das - vor dem Gelände des Klinikums N. verteilte -
Flugblatt zwar in erster Linie gegen die Tätigkeit des als "Tötungs-Spezialist für
ungeborene Kinder" bezeichneten Arztes Dr. F., der auf dem Gelände des Kli-
nikums Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Daneben wird durch die beson-
dere textliche Gestaltung des Flugblattes zugleich aber auch das Klinikum bzw.
dessen Träger angegriffen. Durch die zweimalige, drucktechnisch ebenso wie
die Begriffe "Kinder-Mord" und "Tötungs-Spezialist Dr. F." hervorgehobene Er-
wähnung des Klinikums N. in Verbindung mit dem Vorwurf "Wer hierzu
schweigt wird mitschuldig!" wird dem Verständnis eines unbefangenen Durch-
schnittslesers nahegelegt, daß mit dem Flugblatt im konkreten Fall nicht nur
der die Abtreibungen vornehmende Arzt Dr. F. angegriffen werden soll, son-
dern auch der verantwortliche Klinikträger, der es zuläßt, daß der "Tö-
tungs-Spezialist für ungeborene Kinder Dr. F. auf dem Gelände des Klinikum
N." tätig wird. Da mit der entsprechenden Seite des Flugblattes konkrete Vor-
gänge auf dem Gelände des Klinikums N. angegriffen werden, ändert sich an
diesem Verständnis - entgegen der Auffassung der Revision - nichts daran,
daß die andere Seite allgemeine Ausführungen gegen die derzeitige Abtrei-
bungspraxis in allen Ländern mit liberalen Abtreibungsgesetzen enthält.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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