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339; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318,
2320; Urteil vom 24. April 1989 - II ZR 208/88 - VersR 1989, 761). Entspre-
chendes hat zu gelten, wenn die Revision der Beklagten aus anderen Gründen
- wie hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 GG - Erfolg hat, so daß es
letztendlich dahingestellt bleiben kann, ob auch der von den Beklagten ohne
näheren Sachvortrag für sich reklamierte Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG zur Ab-
weisung der Klage hätte führen können.
2. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen,
daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Klägerin zu 2)
zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können,
durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allge-
meinen Persönlichkeitsrechts, sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB
zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im
Bereich der Daseinsvorsorge - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004,
823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche
begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW
1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183,
jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291 = NJW 1995, 3303, 3304).
3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiterhin die Beurteilung
des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 2) von den beanstandeten Äuße-
rungen des Flugblattes selbst betroffen ist und sich die Bedeutung der Erwäh-
nung des Klinikums N. auf dem Flugblatt - entgegen der Auffassung der Revi-
sion - nicht in einer bloßen Ortsangabe erschöpft. Würde die Äußerung in ihrer
angegriffenen Form wiederholt, wozu sich die Beklagten - im Sinne einer vom
Berufungsgericht angenommenen Erstbegehungsgefahr - grundsätzlich für be-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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