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praktischen Ausgestaltung der geltenden, vom Bundesverfassungsgericht ge-
billigten Regelung der Schwangerschaftsabbrüche, deren Erfüllbarkeit ge-
währleistet sein müsse. Die Gleichsetzung des Holocaust, der millionenfachen
Ermordung unschuldiger Menschen aus rein rassistischen Motiven und unter
entwürdigenden Umständen durch ein Terrorregime, mit der Existenz einer Ab-
treibungspraxis auf dem Gelände des Klinikums N. sei nicht nur völlig unange-
messen, sondern schlicht unerträglich und mit dem darin enthaltenen Unwert-
urteil geeignet, die Aufgabe der Krankenbetreuung zu gefährden. Da beide be-
anstandeten Äußerungen in einem Sinnzusammenhang stünden und sich ge-
genseitig ergänzten und verstärkten, würde ihr Sinn verfälscht, wenn man nur
den letzten Teil untersagen würde. Deshalb seien beide Äußerungen unbe-
schadet der Tatsache, daß die Formulierung "Kinder-Mord ..." für sich genom-
men zulässig wäre, zu unterlassen.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand.
1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision, das Berufungsurteil
leide unter dem absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO, weil es eine
von den Beklagten ausdrücklich geltend gemachte Rechtfertigung des Flug-
blattes aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 1 GG ungeprüft lasse und inso-
weit nicht mit Gründen versehen sei, sachlich gerechtfertigt sein könnte. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 551 Nr. 7 ZPO aus
prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht heranzuziehen, wenn das nicht erörterte
Verteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGHZ 39, 333,
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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