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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2), die als Anstalt
öffentlichen Rechts ebenfalls zivilrechtlichen Schutz vor ehrenrührigen Angrif-
fen beanspruchen könne, sei durch die Aussagen auf dem Flugblatt unmittelbar
und direkt betroffen. Der Hinweis auf das Gelände des Klinikums N. sei keine
bloße Ortsangabe, sondern enthalte nach der maßgebenden objektiven Sicht
eines unvoreingenommenen Beobachters den Erklärungsgehalt, daß die Klä-
gerin zu 2) auf ihrem Gelände Kindermord - womit klar ersichtlich Abtreibungen
gemeint seien - durch den Tötungsspezialisten Dr. F. zulasse oder dessen Tun
zumindest nichts entgegensetze. Der beanstandete Inhalt des Flugblattes habe
ehrverletzenden Charakter. Zwar handele es sich bei den Begriffen "Kinder-
mord", "Holocaust" und "Babycaust" nicht um Tatsachenbehauptungen, son-
dern um Meinungsäußerungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
fielen, im Streitfall seien sie aber davon nicht mehr gedeckt. Obwohl kein Fall
einer Schmähkritik vorliege und es sich bei der umstrittenen Äußerung um ei-
nen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handele, ergebe eine Abwägung
der Schwere der Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin zu 2) mit der
Meinungsfreiheit der Beklagten, daß letztere zurücktreten müsse. Die Aussage
"Kinder-Mord ... auf dem Gelände des Klinikum N." stelle allerdings für sich
genommen eine überspitzte und überzeichnete Formulierung im politischen
Meinungskampf dar, die noch zulässig sei, zumal ersichtlich kein Mord an Kin-
dern, sondern die Abtreibung gemeint sei. Eine nicht mehr hinnehmbare Be-
einträchtigung des Ehrenschutzes liege jedoch in der Aussage "damals: Holo-
caust heute: Babycaust". Gerade den großen Krankenhäusern wie dem von der
Klägerin zu 2) betriebenen obliege eine wichtige Funktion im Rahmen der
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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