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Mit der am 6. März 1998 eingereichten Klage haben die Klägerinnen die
Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 1) hat
später im Hinblick auf die Umwandlung des Klinikums N. in eine Anstalt öffent-
lichen Rechts den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Erledigungsfeststellungsklage der Klägerin zu 1)
(rechtskräftig) abgewiesen und die Beklagten auf die - im übrigen abschlägig
beschiedene - Klage der Klägerin zu 2) verurteilt, es zu unterlassen, in bezug
auf das Klinikum N. in N. die Äußerung aufzustellen oder zu verbreiten: "da-
mals: Holocaust heute: Babycaust" sowie im Zusammenhang hiermit die Äuße-
rung aufzustellen oder zu verbreiten "Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem
Gelände des Klinikum N.".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 2) die Beklagten unter teilweiser
Abänderung des Urteils des Landgerichts dazu verurteilt, es zu unterlassen, in
bezug auf das Klinikum N. in N. folgende Äußerung aufzustellen oder zu ver-
breiten: "Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum N." und
"damals: Holocaust heute: Babycaust", insbesondere in der näher bezeich-
neten Form der dem Urteil insoweit beigefügten Seite des Flugblattes.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageab-
weisungsantrag gegenüber der Klägerin zu 2) weiter.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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