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Am 8. Oktober 1997, noch vor der Umwandlung der Klägerin zu 2) in ei-
ne Anstalt des öffentlichen Rechts, verteilten die Beklagten vor dem Gelände
des Klinikums Flugblätter im Format DIN A 4, als deren presserechtlich Ver-
antwortlicher der Beklagte zu 1) genannt ist. Auf der einen Seite enthält das
Flugblatt folgenden Text in unterschiedlichen - zum Teil graphisch hervorgeho-
benen - Schriftarten und -größen:
"Unterstützen Sie unseren Protest und unsere Arbeit. Helfen Sie, damit
in Zukunft das 5. Gebot "Du sollst nicht töten!" und das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland von allen Ärzten in N. eingehalten wird!
Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Kli-
nikum N..
damals: Holocaust
heute: Babycaust
Wer hierzu schweigt wird mitschuldig!
"Tötungs-Spezialist" für ungeborene Kinder Dr. F. auf dem Gelände des
Klinikum N. N.".
Auf der anderen Seite des Flugblattes befinden sich im oberen Teil zwei
Abbildungen zerfetzter bzw. zerstückelter Föten mit Erläuterungen verschiede-
ner Abtreibungsmethoden, daneben das Bild eines Kleinkindes mit Flasche.
Der mittlere Teil enthält - graphisch hervorgehoben - die Aufforderung: "Bitte,
helfen Sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder!" Der
untere Teil besteht aus argumentativen Texten, die in die wiederum graphisch
hervorgehobene Forderung münden: "Deshalb: Abtreibung NEIN!"
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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