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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.
Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung
der Anschlußberufung der Klägerin zu 2) das Urteil des 4. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1999 und das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1999
abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger die eigenen selbst und die übrigen jeweils zur Hälfte. Die
Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin zu 2).
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die - nur im ersten Rechtszug beteiligte - Klägerin zu 1), die Stadt N.,
war bis Ende 1997 Trägerin des Klinikums N. in N. und vermietete seit Anfang
1993 Praxisräume auf dem Klinikgelände an den Frauenarzt Dr. F., der dort
Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Seit dem 1. Januar 1998 wird das Klini-
kum als Anstalt des öffentlichen Rechts durch die Klägerin zu 2) betrieben.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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