BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 276/99
Verkündet am:
30. Mai 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff.
Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in
einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um
den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in ei-
ner freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die
geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: "Babycaust").
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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