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bei dem oben dargelegten Verständnis keine Belastungen in einem Ausmaß,
das es rechtlich geboten hätte, die familiäre Situation nach Geburt der beiden
Kinder aus Sicht der Klägerin zu 1 für so ausweglos und belastend zu erach-
ten, daß es ihr nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Zwillingsschwanger-
schaft fortzusetzen; es bedurfte daher auch im Rahmen der Prüfung des
§ 218a Abs. 3 StGB a.F. nicht der beantragten Beweiserhebung zu diesem
Vortrag.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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