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ken wäre dabei auch der konkreten physischen und psychischen Ausgangsla-
ge der Schwangeren; andererseits dürften aber die zusätzlichen positiven
Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, die hier bereits daraus resultieren,
daß die Mutter ein weiteres Kind zur Welt bringt.
dd) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen konnte das Berufungs-
gericht vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler
die Voraussetzungen für einen auf § 218a Abs. 3 StGB a.F. gestützten recht-
mäßigen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft als nicht erfüllt erachten. Im
Berufungsurteil werden die Beeinträchtigungen der Tochter S. beanstandungs-
frei gewichtet, ohne daß die Revision dagegen durchgreifende Einwendungen
aufzuzeigen vermag. Insbesondere ist sie geistig vollkommen gesund; ihre
körperlichen Behinderungen ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im Roll-
stuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft oh-
ne weiteres zu. Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen an
die Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Beru-
fungsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen
die Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorge-
nommen; es hat keineswegs die Grenzen des für die Schwangere Zumutbaren
zu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit hin-
reichend Rücksicht genommen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 95, 107,
129, 178, 184).
Dies gilt auch, soweit die Revision auf die geringe psychische Belast-
barkeit der Mutter abstellt: Auch wenn man insoweit den oben erörterten, von
der Revision im Hinblick auf die Problematik einer medizinischen Indikation als
übergangen gerügten Klägervortrag zu drohender depressiver Beeinträchti-
gung der Klägerin zu 1 in die Beurteilung mit einbezieht, ergeben sich hieraus
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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