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gelöst von denjenigen der anderen Beteiligten (Mutter und Zwillingsgeschwi-
ster) gesehen und gewertet werden können. Von daher könnte es als zweifel-
haft erachtet werden, ob von der Schwangeren stets und unter allen Umstän-
den verlangt werden kann, auch den kranken Embryo um des gesunden willen
auszutragen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 24. Aufl., 1991, Rdn. 27a zu § 218a
StGB a.F.; Eberbach, aaO, 272). Auch in einem so gelagerten Fall dürfte je-
denfalls über eine Rechtfertigung des (Gesamt-) Schwangerschaftsabbruchs
aus dem Gedanken des § 218a Abs. 3 StGB a.F. nur im Rahmen einer Güter-
abwägung entschieden werden, die unter Beachtung der hier durch die Zwil-
lingsschwangerschaft gegebenen besonderen Umstände die - vor allem ver-
fassungsrechtlich geschützten - Rechtsgüter und Interessen der Schwangeren
und der ungeborenen Kinder berücksichtigt.
Im Hinblick auf das große Gewicht, das in solchen Fällen dem Lebens-
recht der Zwillinge zukommt, von denen einer nicht vorgeschädigt ist und bei
dem somit der Ansatzpunkt der embryopathischen Indikation selbst nicht ver-
wirklicht ist, könnte die erforderliche Güterabwägung jedoch höchstens dann
zur Rechtfertigung des Abbruchs der gesamten Schwangerschaft führen, wenn
die zu gewärtigende Belastung der Schwangeren als ganz besonders schwer-
wiegend einzuschätzen ist. Insoweit müßten an die Bejahung einer die Ent-
scheidung zum Schwangerschaftsabbruch tragenden Konfliktlage hier deutlich
höhere Anforderungen als dort gestellt werden, wo es um eine typische Fallge-
staltung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. geht. Für die Erfüllung solcher strengen
Anforderungen müßte dem Ausmaß und der Schwere der Schädigung des ei-
nen Zwillings entscheidendes Gewicht im Hinblick auf die daraus resultieren-
den besonders gravierenden Konsequenzen für die Mutter zukommen, die sich
der Aufgabe ausgesetzt sieht, beiden Kindern und ihren Eigenarten in Sorge,
Betreuung und Zuwendung gerecht werden zu müssen. Beachtung zu schen-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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