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getragen noch wird dies von der Revision geltend gemacht. Ob und unter wel-
chen besonderen Umständen darüber hinaus in Fällen eines unterlassenen
Schwangerschaftsabbruchs, der aus medizinischer Indikation in Frage gekom-
men wäre, eine Erstreckung des Schadensersatzanspruchs auf die Erstattung
des Unterhaltsbedarfs dann in Erwägung zu ziehen sein könnte, wenn die rele-
vante gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter gerade auf den Belastungen
beruht, die mit dem "Haben" und der Betreuung eines vorgeschädigten Kindes
im Zusammenhang stehen, bedarf im Hinblick auf den hier vorliegenden Sach-
verhalt und die für seine Beurteilung maßgebliche Rechtslage keiner weiteren
Erörterung.
c) Der Revision muß auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als sie
sich gegen die Verneinung einer embryopathischen Indikation für den Schwan-
gerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. im Berufungsurteil wendet.
aa) Auch die Revision stellt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts
nicht in Frage, daß hier aus medizinischen Gründen nur ein Gesamtabbruch
der Zwillingsschwangerschaft in Betracht gekommen wäre, zu dem sich die
Klägerin zu 1 nach ihrem Vortrag bei zutreffender Aufklärung auch entschlos-
sen hätte. Wegen der erheblichen Gefahren, die dem zweiten Kind drohten,
wenn der Versuch unternommen worden wäre, ausschließlich die vorgeschä-
digte Leibesfrucht abzutöten, verbot sich eine "selektive" Abtreibung von vorn-
herein.
bb) Ein solcher Sachverhalt, in dem das Lebensrecht zweier ungebore-
ner Kinder, von denen nur eines vorgeburtlich geschädigt ist, der Belastung der
mit einer solchen Situation konfrontierten Mutter gegenüber steht, entspricht
nicht der typischen Konfliktlage, die durch § 218a Abs. 3 StGB a.F. geregelt
werden sollte (vgl. hierzu Hirsch, MedR 1988, 292, 294; Eberbach, JR 1989,
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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