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nicht als ausreichend schwerwiegende Gefahren für den seelischen Gesund-
heitszustand der Schwangeren angesehen werden, die aus dem Gesichtspunkt
einer medizinischen Indikation einen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft zu
rechtfertigen vermocht hätten. Dies würde einen die Opfergrenze für die
Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.),
der hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war. Bei dieser Sachlage war das
Berufungsgericht auch nicht aus prozeßrechtlichen Gründen gehalten, über
den von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag Beweis durch
Sachverständigengutachten zu erheben.
cc) Konnte das Berufungsgericht daher im Ergebnis ohne Rechts- und
Verfahrensfehler bereits das Vorliegen einer Rechtfertigung aus medizinischer
Indikation für den von den Klägern für möglich erachteten Abbruch der
Schwangerschaft verneinen, so kann die Frage offen bleiben, ob - wären die
Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als erfüllt anzusehen - ein zum
Unterbleiben des Eingriffs führender Behandlungsfehler der Beklagten im Hin-
blick auf den Schutzzweck des zwischen ihnen und der Klägerin zu 1 beste-
henden Behandlungsvertrages zur Einstandspflicht der Ärzte für den Unter-
haltsbedarf der Tochter S. hätte führen können. Denn soweit ein Schwanger-
schaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegen-
den Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt
sich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im allgemeinen nicht auf die
Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Se-
natsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; siehe
hier auch BGHZ 143, 389, 393 f.); daß sich gerade diese Belastung durch den
späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Ge-
sundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die Kläger vor-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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