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bb) Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe
relevanten, unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag der Kläger nicht hinrei-
chend beachtet. So sei in der Berufungsbegründung auf das Risiko hingewie-
sen worden, es wäre zu besorgen gewesen, daß die Mutter die mit der Betreu-
ung und der Sorge um das weitere Schicksal eines behinderten Kindes ver-
bundenen Belastungen nicht aushalte und deshalb das konkrete Risiko gege-
ben sei, daß sich eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbil-
de; hierzu hätten die Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens angeboten. Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der
konkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaß der be-
fürchteten Depressionen nur sehr pauschale Klägervortrag zum einen unter
Heranziehung der im Berufungsurteil erwähnten, auch in der Revisionsbegrün-
dung in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus
denen sich für einige teilweise lang zurückliegende Zeiträume vor der Schwan-
gerschaft der Klägerin zwar gewisse behandlungsbedürftige depressive Beein-
trächtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaß und einer Be-
deutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im
Sinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. zu den An-
forderungen an vergleichbare psychische Beeinträchtigungen Senatsurteil
BGHZ 129, 178, 184). Ferner war bei Beurteilung des von der Revision ange-
führten Vorbringens aus der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, daß
dort weiter vorgetragen worden war, die befürchteten depressiven Beeinträch-
tigungen hätten sich auch tatsächlich realisiert; die Klägerin leide "unter Er-
schöpfungs- und Angstzuständen, die ihre Leistungsfähigkeit und Lebensfreu-
de erheblich beeinträchtigten". Derartige Störungen, die sich somit nach dem
Klägervortrag mit den Prognosen, die gegebenenfalls im Rahmen der Schwan-
gerschaft möglich gewesen wären, gedeckt hätten, könnten aber ebenfalls
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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