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licher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das
Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszu-
standes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach
ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen,
daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor
der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesund-
heitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der
Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt
werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch
eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat,
daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten las-
sen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen ver-
strichen sind.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht
bereits die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als nicht gegeben
erachtet.
aa) Allerdings vermögen die Begründungsüberlegungen im Berufungs-
urteil, die Ursachen für eine gewisse Veranlagung der Klägerin zu 1 zu De-
pressionen lägen weiter zurück, gründeten sich auf Spannungen im privaten
und beruflichen Bereich und hätten nichts mit der Schwangerschaft zu tun, die
Verneinung einer medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch
für sich allein nicht in überzeugender Weise zu tragen. Denn entscheidend
kann nur sein, ob - unter Berücksichtigung dieser depressiven Anlagen der Pa-
tientin - bei Erkennen der Behinderung der Tochter S. die Prognose zu stellen
gewesen wäre, die der Klägerin zu 1 künftig drohenden Gefahren für ihren
seelischen Gesundheitszustand müßten als so schwerwiegend eingeschätzt
werden, daß sie den Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 StGB
a.F. rechtfertigen könnten.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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