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2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß ein solcher Be-
handlungsfehler der Beklagten nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf
Ersatz des geltend gemachten Schadens führen könnte, wenn ein Abbruch der
Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des
Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwanger-
schaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines
vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögens-
mäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen,
wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung ent-
sprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178,
185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für ei-
nen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch seien vorliegend zu ver-
neinen gewesen, ist - entgegen der Ansicht der Revision - aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines
gegebenenfalls von der Klägerin zu 1 gewünschten Abbruchs der Schwanger-
schaft zutreffend die Rechtslage herangezogen, die im Zeitpunkt der den Be-
klagten vorgeworfenen Versäumnisse maßgeblich war, somit die Regelungen
über die sog. medizinische und die embryopathische Indikation gemäß § 218a
Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-
gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) i. V. m. dem Urteil des Bundesver-
fassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820), die seinerzeit folgenden
Wortlaut hatten:
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenomme-
ne Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärzt-
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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