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Würdigung der Interessen und Belange der Schwangeren einerseits, des Le-
bensrechts der Kinder andererseits, könne die Güterabwägung nur zu einem
für die beiden Kinder günstigen Ergebnis führen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadenser-
satzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behand-
lungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschafts-
betreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kin-
des gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs
des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur
Welt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997
- VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere
auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.). Ent-
gegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht zu der
Beurteilung gelangt, daß vorliegend die Voraussetzungen eines solchen An-
spruchs nicht als erfüllt anzusehen sind.
1. Da das Berufungsgericht insoweit abschließende Feststellungen nicht
getroffen hat, ist allerdings für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger
davon auszugehen, daß die Beklagten die Behinderung der Tochter S. im
Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung infolge schuldhaften ärztlichen Feh-
lers nicht erkannt haben und die Klägerin zu 1 - hätte sie von der Behinderung
rechtzeitig Kenntnis erlangt - einen Abbruch der Schwangerschaft insgesamt
gewünscht hätte.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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