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Voruntersuchungen in der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 gemacht werden
kann. Denn ein Abbruch der Schwangerschaft sei nach der seinerzeit maßgeb-
lichen Rechtslage (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des Schwange-
ren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl. I 1398, i.V.m. mit dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993, BGBl. I 820) auch
dann nicht zulässig gewesen, wenn die Fehlbildungen bei der Tochter S. früh-
zeitig erkannt worden wären.
Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs
nach § 218a Abs. 2 StGB a.F. (sog. medizinische Indikation) hätten nicht vor-
gelegen. Die Klägerin habe zwar verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor-
gelegt, die auf eine gewisse Veranlagung zu Depressionen hindeuteten; die
Ursachen dafür hätten jedoch weit zurückgelegen und sich im wesentlichen auf
Probleme gegründet, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun gehabt hätten.
Ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch habe auch nicht auf § 218a Abs. 3
StGB a.F. (sog. embryopathische Indikation) gestützt werden können. Zweifel
bestünden schon dahin, ob eine hinreichend schwerwiegende Schädigung der
Tochter S. bejaht werden könne. Jedenfalls wäre jedoch ein "selektiver"
Schwangerschaftsabbruch nur des geschädigten Kindes wegen des extrem
hohen Risikos für den anderen Zwilling nicht möglich gewesen. Für einen Ge-
samtabbruch der Schwangerschaft, also auch die Opferung des gesunden Kin-
des, habe jedoch keine Indikation im Sinne des § 218a Abs. 3 StGB a.F. be-
standen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen bei Nichtvornahme ei-
nes Schwangerschaftsabbruchs das Wohl der Mutter in so erheblichem Um-
fang beeinträchtigt sein könne, daß ein Gesamtabbruch auch unter Inkaufnah-
me des Todes eines gesunden Kindes die einzige gangbare Alternative dar-
stelle. Von einer solchen Situation könne hier aber keine Rede sein. Bei einer
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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