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infolge eines schuldhaften Diagnosefehlers nicht erkannt zu haben. Sie ma-
chen geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen
Schwangerschaftsabbruch entschieden, der rechtlich zulässig gewesen wäre.
Die Beklagten stellen Fehler in der Betreuung der Klägerin zu 1 während
der Schwangerschaft in Abrede; die Mißbildungen der Tochter S. seien unter
den seinerzeit gegebenen Umständen bis zum für einen Schwangerschaftsab-
bruch entscheidenden Zeitpunkt, dem Ablauf der 22. Schwangerschaftswoche,
nicht feststellbar gewesen. Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, ein
"selektiver" Abbruch der Schwangerschaft (nur bezüglich der Tochter S.) wäre
auch bei rechtzeitiger Kenntnis von deren Fehlbildungen wegen der erhebli-
chen Gefährdung des anderen Zwillings nicht in Frage gekommen; für einen
Abbruch der gesamten Schwangerschaft habe es an einer rechtlich zulässigen
Indikation gefehlt.
Das Landgericht hat die auf Erstattung des vollen Unterhaltsbedarfs der
Tochter S. gerichtete, mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen erhobene Kla-
ge abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision
verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es dahinstehen, ob den
Beklagten der Vorwurf eines schuldhaften Diagnosefehlers im Rahmen der
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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