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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2000 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute sind Eltern am 6. März 1995 geborener eineii-
ger Zwillinge. Sie nehmen die beklagten Frauenärzte auf Ersatz des Unterhalts
für einen der Zwillinge, ihre Tochter S., in Anspruch. Diese kam mit schweren
Fehlbildungen der Extremitäten zur Welt; ihr rechtes Bein ist nicht angelegt,
das linke Bein ist verkümmert, der rechte Arm ist steif. Das andere Kind war
gesund.
Die Klägerin zu 1 ließ in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten regel-
mäßig schwangerschaftsbegleitende Untersuchungen durchführen, zu denen
neben den üblichen, im Mutterpaß vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen auch
eine erweiterte Fehlbildungsdiagnose gehörte. Die Kläger werfen den Beklag-
ten vor, im Rahmen dieser Untersuchungen die Fehlbildungen ihrer Tochter S.
© Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Spezialistin für Arzt ? und Geburtschadensrecht, Berlin,
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